"Der im Tierschutzrecht verwendete Begriff ‚Leiden’ ist ein eigenständiger Begriff dieses Rechts und entstammt nicht der Human- oder Veterinärmedizin, die von Leiden meist im Sinne einer chronischen Erkrankung sprechen." (Tschanz, Pollman in Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle, 13. Jg., 234-239 , 4/2006).
Leiden tritt dann auf, wenn ein Tier nicht in der Lage ist, mit seinem arttypischen Verhalten Bedürfnisbefriedigung, Bedarfsdeckung und/oder Schadensvermeidung zu erreichen; denn es muss davon ausgegangen werden, dass es in derartigen Situationen seine unzureichende Bewältigungsfähigkeit erlebt. Erschließbar wird Leiden für den Betrachter, wenn deutliche und/oder länger dauernde Abweichungen im Normalverhalten festzustellen sind. (ebd.)