26
Jun
2014
für das Töten von Tieren (nach §17.1.TierSchG) sind a) ethisch rechtfertigend (z. B. Nottötung nach tierärztlicher Indikation) oder bedürfen b) einer sog. "formalen Rechtfertigung", d. h. rechtsverbindliche Ausführungen (Jagdrecht, Schlacht-VO, Tierseuchenrecht, Fischereirecht)
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